Gesetzesänderung Maklerprovision / 23.12.2020

Aufgepasst – ab dem 23.12.2020 gilt das neue Gesetz zur Maklerprovision 


Ziel der Reform ist es, den Immobilienkäufer zu entlasten, indem die Kaufnebenkosten sinken.

Die Maklerprovision muss in gleicher Höhe auf Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden. Das heißt zahlt der Käufer 3% zzgl. MwSt., so zahlt der Verkäufer auch 3% zzgl.MwSt. .
Es darf also zukünftig keine Vereinbarungen wie z.B. „kostenlos für den Verkäufer geben“ !!
Der Verkäufer kann allerdings vorschlagen die Provision alleine zu tragen.

Als Käufer haben Sie ein Recht Einsicht auf die Vereinbarung zwischen Verkäufer und Makler zu nehmen.
Maklerverträge müssen laut des neuen Gesetzes schriftlich erfolgen. Mündliche Abreden sind dann nicht mehr gültig.

Die Regelung gilt nicht für juristische Personen, die kaufen. Außerdem schließt das Gesetz Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien aus.
Unser Fazit: Wir befürworten die neue Regelung und erwarten, dass Verkäufer ab jetzt mehr Wert auf die Auswahl eines seriösen und professionellen Maklers legen und sich nicht mehr davon leiten lassen wer die Vermarktung am günstigen oder gar umsonst anbietet.
Denn wie wir alle wissen: was nichts kostet – das taugt auch nichts 

Gerne stehen wir für weitere Rückfragen zu dem Thema zur Verfügung. 
